Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 362 BGB
7.429 Entscheidungen zu § 362 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 28.08.2026 - 1 SLa 159/26
Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten; Psychotherapeuten in Ausbil-dung; ...
- LG Karlsruhe, 20.05.2026 - 8 O 266/25
Überweisung auf ein Fremdkonto nach Manipulation einer Rechnung; Anforderungen an ...
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2026 - L 16 KR 797/23
- BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17
Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der ...
- BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20
Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im ...
- LAG Hamm, 23.09.2021 - 2 Sa 179/21
Erteilung einer Lohnabrechnung; Erfüllung des Abrechnungsanspruchs i.S.d. § 362 ...
- BVerwG, 20.05.2026 - 6 A 4.25
T. ./. Bundesrepublik Deutschland - Auskunftsanspruch eines Betroffenen gegen den ...
- LAG Köln, 16.07.2026 - 6 SLa 80/26
Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften; ...
- LAG Köln, 25.06.2026 - 6 SLa 116/26
Missbrauchseinwand bei Klage aus AGG und DSGVO ; Diskriminierung; Entschädigung; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 362 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 I Nr. 4 (weggefallen)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 16 Nr. 6 (Zahlung) (zu § 362 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 110 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 815 III (Gepfändetes Geld) (zu § 362 I)