Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
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Textdarstellung

  

§ 362
Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

Rechtsprechung zu § 362 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 362 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            §§ 266 ff. (Teilleistungen) (zu §§ 362 ff)
            § 267 (Leistung durch Dritte) (zu § 362 I)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 341 III (Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 1 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 362 I)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1281 (Leistung vor Fälligkeit)
            § 1282 (Leistung nach Fälligkeit)
            § 1288 II (Anlegung eingezogenen Geldes)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 110 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 815 III (Gepfändetes Geld) (zu § 362 I)
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