Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
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Rechtsprechung zu § 341 BGB
236 Entscheidungen zu § 341 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer Doppelhaushälfte: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 12.02.2015 - 6 U 40/13
Anforderungen an die Geltendmachung des Vorbehalts einer Vertragsstrafe
- OLG Zweibrücken, 12.02.2015 - 6 U 40/13
- OLG Zweibrücken, 06.10.2020 - 8 U 71/17
Sanierung des Theaters im Pfalzbau
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.05.2022 - VII ZR 176/20
Zur Auslegung des Begriffs "Abrechnungssumme" in einer vom Besteller gestellten ...
- BGH, 05.05.2022 - VII ZR 176/20
- OLG Frankfurt, 16.01.2026 - 3 U 89/25
Schätzung des Stromverbrauchs im Falle einer Manipulation der Messeinrichtungen
- OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 10 U 129/04
Anwendbarkeit des § 341 BGB auf die verspätete Überlassung von Mieträumen
- VG Schleswig, 26.01.2024 - 9 A 33/19
Vertragsstrafe aus Erschließungsvertrag
- OLG Schleswig, 04.09.2018 - 1 U 29/18
Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich
- OLG Hamburg, 03.02.2021 - 8 U 33/20
Formularmäßiger Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung mit ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 27.03.2020 - 313 O 376/12
Restwerklohnanspruch bei Leistungsänderung
- LG Hamburg, 27.03.2020 - 313 O 376/12
Querverweise
Auf § 341 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Draufgabe, Vertragsstrafe
- § 342 (Andere als Geldstrafe)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 (Vertragsstrafe)
Redaktionelle Querverweise zu § 341 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung) (zu § 341 III)