Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Rechtsprechung zu § 341 BGB
227 Entscheidungen zu § 341 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer Doppelhaushälfte: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 12.02.2015 - 6 U 40/13
Anforderungen an die Geltendmachung des Vorbehalts einer Vertragsstrafe
- OLG Zweibrücken, 12.02.2015 - 6 U 40/13
- OLG Zweibrücken, 06.10.2020 - 8 U 71/17
Sanierung des Theaters im Pfalzbau
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.05.2022 - VII ZR 176/20
Primäraufrechnung gegen die restliche Werklohnforderung mit einem Anspruch auf ...
- BGH, 05.05.2022 - VII ZR 176/20
- OLG Saarbrücken, 13.11.2014 - 4 U 147/13
Energielieferungsvertrag: Faktische Entnahme von Fernwärme; Vertragsstrafe bei ...
- OLG Schleswig, 04.09.2018 - 1 U 29/18
Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich
- OLG Hamburg, 03.02.2021 - 8 U 33/20
Formularmäßiger Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung mit ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16
Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 10 U 129/04
Anwendbarkeit des § 341 BGB auf die verspätete Überlassung von Mieträumen
- BGH, 26.01.1979 - V ZR 98/77
Ausdrücklicher Vorbehalt der Vertragsstrafe notwendig auch bei Unterwerfung unter ...
Querverweise
Auf § 341 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Draufgabe, Vertragsstrafe
- § 342 (Andere als Geldstrafe)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 (Vertragsstrafe)
Redaktionelle Querverweise zu § 341 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung) (zu § 341 III)