(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
(3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
(4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
Rechtsprechung zu § 11 VOB/B
201 Entscheidungen zu § 11 VOB/B in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und ...
- OLG Hamburg, 03.02.2021 - 8 U 33/20
"Unterkonstruktion nach Wahl des AN": Keine Zusatzvergütung für die ...
- VK Südbayern, 14.02.2022 - 3194.Z3-3_01-21-44
BVB dürfen nicht grundlegend von der VOB/B abweichen!
- OLG Frankfurt, 18.02.2021 - 22 U 103/19
Bauvertrag: Verpflichtung zur Einhaltung des Fertigstellungstermins trotz ...
- KG, 29.09.2017 - 21 U 7/17
Anforderungen an die Darlegung der durch die Selbstvornahme des Auftraggebers ...
- OLG Brandenburg, 13.05.2020 - 11 U 75/19
Rechte des Unternehmers nach erfolgter Kündigung des Werkvertrages durch den ...
- OLG Bremen, 06.12.2012 - 3 U 16/11
Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten hinsichtlich des Vorbehalts ...
- KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
Architektenvertrag: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Werkmängeln und ...
- BGH, 13.12.2001 - VII ZR 432/00
Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem VOB/B -Vertrag
- OLG Jena, 17.12.2003 - 2 U 384/03
Ergänzung einer Vertragsstraferegelung durch § 11 Nr. 2 Vergabeordnung und ...
Querverweise
Auf § 11 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Basisparagrafen
- § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- VOB/A
- Basisparagrafen
- § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- VOB/A
- Basisparagraphen
- § 8 (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
- § 8 EG (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8 VS (Vergabeunterlagen)
- VOB/A
- § 8 (Vergabeunterlagen)