(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
(2) | 1. | 1Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. 2Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat. |
2. | Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. |
(3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
(4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
(5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(6) 1Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. 2Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
Rechtsprechung zu § 10 VOB/B
52 Entscheidungen zu § 10 VOB/B in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 11.01.2011 - 23 U 28/10
Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen
- OLG Celle, 06.10.2016 - 13 U 112/14
Preisvereinbarung gilt nicht für nach Abnahme beauftragte Zusatzleistungen!
- BGH, 17.12.1998 - VII ZR 243/97
Behandlung eines Subunternehmervertrages
- VK Schleswig-Holstein, 12.07.2016 - VK-SH 9/16
Was sind "vergaberechtliche Anknüpfungs- oder Brückennormen"?
- LG Bonn, 30.10.2015 - 1 O 161/15
Fahrzeug nicht mehr lieferbar: Bieter kann Angebot (sanktionslos) zurückziehen!
- OLG Köln, 27.12.2017 - 16 U 56/17
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Kabelschutzrohren und ...
- LG Köln, 09.03.2016 - 18 O 140/07
- OLG Brandenburg, 29.08.2013 - 12 U 183/12
VOB-Vertrag: Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses bei ...
- OLG Schleswig, 11.11.1999 - 2 U 8/99
Gesamtschuldnerausgleich: Quotenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
- OLG Brandenburg, 09.12.1999 - 11 U 180/99
Haftung des Bauherrn für Schäden an Nachbargebäuden durch Boden- und ...
Querverweise
Auf § 10 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Basisparagrafen
- § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- VOB/A
- Basisparagrafen
- § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- VOB/A
- Basisparagraphen
- § 8 (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
- § 8 EG (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8 VS (Vergabeunterlagen)
- VOB/A
- § 8 (Vergabeunterlagen)