(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
(3) 1Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. 2Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
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Rechtsprechung zu § 7 VOB/B
100 Entscheidungen zu § 7 VOB/B in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.04.2025 - Verg 35/24
Nachprüfungsverfahren gegen die bekannt gemachten Wertungskriterien i.R.d. ...
- OLG Oldenburg, 05.03.2024 - 2 U 115/23
Geltendmachung der restlichen Vergütung für werklieferungsvertragliche Leistungen ...
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig
- BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Cottbus, 08.12.2011 - 6 O 68/11
Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Bauunternehmers bei witterungsbedingtem ...
- LG Cottbus, 08.12.2011 - 6 O 68/11
- BGH, 21.08.1997 - VII ZR 17/96
Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Zerstörung der am ...
- BGH, 12.07.1973 - VII ZR 196/72
Anspruch des Auftragnehmers bei Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung
- OLG Düsseldorf, 31.05.2002 - 5 U 94/01
Zur Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs eines Werkunternehmers bei Untergang der ...
- OLG Köln, 20.12.1983 - 22 U 111/83
Schadensersatzanspruch aus § 7 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ...
- OLG Jena, 29.10.1997 - 2 U 417/97
Höhere Gewalt i.S. von § 7 Nr. 1 VOB/B
Querverweise
Auf § 7 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Basisparagrafen
- § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- VOB/A
- Basisparagrafen
- § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- VOB/A
- Basisparagraphen
- § 8 (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
- § 8 EG (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8 VS (Vergabeunterlagen)
- VOB/A
- § 8 (Vergabeunterlagen)