(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
(3) 1Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. 2Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
Rechtsprechung zu § 7 VOB/B
92 Entscheidungen zu § 7 VOB/B in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig!
- BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Cottbus, 08.12.2011 - 6 O 68/11
Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Bauunternehmers bei witterungsbedingtem ...
- LG Cottbus, 08.12.2011 - 6 O 68/11
- LG Köln, 09.03.2016 - 18 O 140/07
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
Haftung des Generalunternehmers für Schäden durch Umstürzen eines Krans aufgrund ...
- OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
- BGH, 23.11.2006 - VII ZR 55/06
Stahlpreiserhöhung: Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage!
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 28.12.2005 - 14 U 124/05
Anpassung der Vergütung wegen Erhöhung der Stahlpreise auf dem Weltmarkt
- OLG Hamburg, 28.12.2005 - 14 U 124/05
- BGH, 21.08.1997 - VII ZR 17/96
Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Zerstörung der am ...
- OLG Köln, 08.12.2014 - 19 U 138/14
Umfang eines Werkvertrages
- OLG Düsseldorf, 31.05.2002 - 5 U 94/01
Zur Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs eines Werkunternehmers bei Untergang der ...
Querverweise
Auf § 7 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Basisparagrafen
- § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- VOB/A
- Basisparagrafen
- § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- VOB/A
- Basisparagraphen
- § 8 (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
- § 8 EG (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8 VS (Vergabeunterlagen)
- VOB/A
- § 8 (Vergabeunterlagen)