(1) 1Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
(3) 1Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. 2Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
(4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
(5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(6) 1Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist.
(7) 1Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. 2Die Abrechnung regelt sich nach den Absätzen 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
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Rechtsprechung zu § 6 VOB/B
745 Entscheidungen zu § 6 VOB/B in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 11.09.2026 - 1 CC 3/25
Planübergabe ist auch im VOB/B-Vertrag keine Vertragspflicht!
- OLG Schleswig, 08.07.2026 - 12 U 39/25
Kampfmittelbelastung ist erkennbar: Auftragnehmer trägt das Baugrundrisiko!
- BGH, 19.09.2024 - VII ZR 10/24
VOB-Vertrag über einen Museumsneubau: Vorliegen einer Anordnung des Auftraggebers ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 13.12.2023 - 13 U 378/23
Übergabe der Ausführungsplanung ist im VOB/B-Vertrag eine Vertragspflicht!
- OLG Dresden, 13.12.2023 - 13 U 378/23
- OLG Köln, 24.07.2026 - 7 U 97/24
Entschädigung nach § 642 BGB setzt Leistungsangebot voraus!
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.01.2017 - 21 U 14/16
Wechselseitige Kündigung eines Bauvertrag wegen Bauverzögerung: Unangemessene ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.10.2017 - VII ZR 16/17
Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem ...
- BGH, 26.10.2017 - VII ZR 16/17
- OLG Dresden, 15.04.2026 - 13 U 180/25
Achtmonatige Unterbrechung ist ein (wichtiger) Kündigungsgrund!
- OLG München, 22.10.2025 - 27 U 4220/24
Berufung, Kündigung, Bauvertrag, Schadensersatz, Unterbrechung, Beweisaufnahme, ...