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https://dejure.org/gesetze/VOB-B/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VOB/B (https://dejure.org/gesetze/VOB-B/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VOB/B
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (https://dejure.org/gesetze/VOB-B/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B
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§ 3
Ausführungsunterlagen

(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

(2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

(3) 1Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. 2Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.

(4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

(5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Absatz 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

(6)1. Die in Absatz 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. 1An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. 2Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. 3Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. 4Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungs­rechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
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Rechtsprechung zu § 3 VOB/B

139 Entscheidungen zu § 3 VOB/B in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 3 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) 
      Basisparagrafen
        § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
    VOB/A (VOB/A 2016) 
      Basisparagrafen
        § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
    VOB/A (VOB/A 2012) 
      Basisparagraphen
        § 8 (Vergabeunterlagen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        § 8 EG (Vergabeunterlagen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 8 VS (Vergabeunterlagen)
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