Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
(1) 1Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. 2Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) 1Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Rechtsprechung zu § 340 BGB
194 Entscheidungen zu § 340 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 03.02.2021 - 8 U 33/20
Formularmäßiger Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung mit ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 27.03.2020 - 313 O 376/12
Restwerklohnanspruch bei Leistungsänderung
- LG Hamburg, 27.03.2020 - 313 O 376/12
- OLG Frankfurt, 16.01.2026 - 3 U 89/25
Schätzung des Stromverbrauchs im Falle einer Manipulation der Messeinrichtungen
- OLG Zweibrücken, 06.10.2020 - 8 U 71/17
Sanierung des Theaters im Pfalzbau
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.05.2022 - VII ZR 176/20
Zur Auslegung des Begriffs "Abrechnungssumme" in einer vom Besteller gestellten ...
- BGH, 05.05.2022 - VII ZR 176/20
- KG, 25.06.2024 - 21 U 98/23
Vertragsstrafe wegen verzögerter Fertigstellung eines Bauvorhabens
- LG Köln, 26.08.2021 - 14 S 11/20
Vertragsstrafenvereinbarung - Beginn Forderungsverjährung
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 25.01.2024 - 14 S 11/20
- LG Köln, 25.01.2024 - 4 S 11/20
Die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe
- ArbG Kiel, 11.03.2021 - 6 Ca 1912c/20 Corona
Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Quarantäne
Querverweise
Auf § 340 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 (Vertragsstrafe)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 75c