Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
(1) 1Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. 3Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Rechtsprechung zu § 343 BGB
426 Entscheidungen zu § 343 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 11 KR 4455/17
Krankenversicherung - Apotheke - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung - ...
- OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
Anspruch des Erfinders auf Einräumung der Berechtigung an einem durch einen ...
- LG Hamburg, 10.12.2020 - 310 O 62/20
- OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18
Unterlassung und Zahlung von Vertragsstrafe
- LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 10 Sa 76/20
Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche in ...
- BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05
Kinderwärmekissen
- LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 9 Sa 59/20
Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche in ...
- LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 11 Sa 70/20
Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche in ...
- OLG Celle, 03.01.2014 - 2 U 164/13
Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel wegen Übergabeverzugs mit Mietobjekt
- VG Schleswig, 26.02.2021 - 9 A 442/17
Städtebaulicher Vertrag - Vertragsstrafe
§ 343 BGB in Nachschlagewerken
- § 343 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertragsstrafe
Querverweise
Auf § 343 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 (Vertragsstrafe)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 348
Redaktionelle Querverweise zu § 343 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 75c II