Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
(1) 1Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. 3Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
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Rechtsprechung zu § 343 BGB
452 Entscheidungen zu § 343 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.10.2025 - V ZR 129/24
Wirksamkeit der Vereinbarung der Vertragsstrafe in der Gemeinschaftsordnung; ...
- LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 10 Sa 76/20
Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche in ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 68/22
Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches ...
- BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 68/22
- LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 9 Sa 59/20
Vertragsstrafe - Haustarifvertrag - nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 73/22
Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches ...
- BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 73/22
- LG Hamburg, 10.12.2020 - 310 O 62/20
Landesvertretung - Urheberrechtsverletzung im Internet: Veröffentlichung eines ...
- LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 11 Sa 70/20
Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche in ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 74/22
Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches ...
- BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 74/22
- OLG Hamburg, 24.02.2026 - 6 Sch 8/25
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 11 KR 4455/17
Krankenversicherung - Apotheke - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung - ...
§ 343 BGB in Nachschlagewerken
- § 343 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertragsstrafe
Querverweise
Auf § 343 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 (Vertragsstrafe)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 348
Redaktionelle Querverweise zu § 343 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 75c II