Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
1Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. 2Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.
Rechtsprechung zu § 338 BGB
16 Entscheidungen zu § 338 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 19.07.2016 - 1 W 280/16
Grundbuchverfahren: Bewilligung einer zusätzlichen Vormerkung zur Absicherung ...
- AG Leipzig, 16.06.2016 - 114 C 9524/15
- ArbG Iserlohn, 01.09.2009 - 5 Ca 2545/08
Sittenwidriger Lohn bei Schulbusfahrern
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2012 - 12 A 876/12
Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches eines Landes ...
- KG, 23.07.2002 - 13 U 46/01
Haftung des mit der Verkehrswertermittlung beauftragten Sachverständigen
- OLG Naumburg, 26.06.2002 - 5 U 54/02
Zur "vorwirkenden Fiktion" des § 239 Abs. 4 ZPO beim Versäumen des anberaumten ...
- FG Köln, 01.12.2006 - 5 K 2566/04
Aufrechnung eines rechtswegfremden Gegenanspruchs
- BPatG, 12.03.2003 - 26 W (pat) 177/01
- AG Hamburg, 10.11.1992 - 35a C 241/92
- OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 194/05
Anforderungen an die Mängelanzeige beim Handelskauf