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Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/__paste_norm__.html)
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§ 348

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

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Rechtsprechung zu § 348 HGB

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§ 348 HGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 348 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 407 (Frachtvertrag)
        Speditionsgeschäft
          § 453 (Speditionsvertrag)
        Lagergeschäft
          § 467 (Lagervertrag)
     
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Seefrachtverträge
            Stückgutfrachtvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 481 (Hauptpflichten. Anwendungsbereich)
        Schiffsüberlassungsverträge
          Schiffsmiete
            § 553 (Schiffsmietvertrag)
          Zeitcharter
            § 557 (Zeitchartervertrag)
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