Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) 1Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. 2Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
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Rechtsprechung zu § 363 HGB
34 Entscheidungen zu § 363 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 24.03.2023 - 2 U 11/22
Änderung des Streitgegenstandes bei geltend gemachten konnossementrechtlichen ...
- RG, 20.04.1909 - III 302/08
Abtretung verbriefter Forderungen
- BGH, 25.09.1986 - II ZR 26/86
Schadensersatzansprüche des gutgläubigen Konnossementsberechtigten wegen ...
- RG, 08.12.1927 - VI 108/27
Eigentumserwerb mittels Ladescheins.
- OLG Hamm, 26.06.1981 - 7 U 188/80
- BGH, 27.10.1967 - Ib ZR 157/65
Orderlagerschein
- BGH, 23.11.1978 - II ZR 27/77
Reederkonnossement, Frachtvertrag
- FG Hessen, 03.12.2004 - 6 V 1483/04
Abgrenzung Lieferung zur sonstiger Leistung
- OLG Jena, 05.01.2000 - 1 Ws 347/99
Beschwerde gegen die Aufhebung von Haftbefehlen; Dringender Tatverdacht im ...
- RG, 13.03.1912 - I 251/11
Wechselsache; Feriensache
Querverweise
Auf § 363 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 365a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95