Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
(3) 1Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. 2Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 366 HGB
184 Entscheidungen zu § 366 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.09.2022 - V ZR 148/21
Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 9 U 90/21
Gutgläubiger Erwerb bei Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefs
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 9 U 90/21
- OLG Celle, 12.03.2026 - 11 U 123/25
Mindesterfordernisse für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kfz ohne ...
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 - 3 VA 2/08
Pfandverwertungspflicht des Gerichtsvollziehers trotz ungeklärter ...
- OLG Düsseldorf, 18.11.1998 - 11 U 36/98
Kein gutgläubiger Erwerb vom Scheinkaufmann!
- BGH, 22.09.2003 - II ZR 172/01
Grob fahrlässige Annahme der Verfügungsbefugnis des Veräußerers bei verlängertem ...
- BGH, 09.11.1998 - II ZR 144/97
Übereignung mit Übergabe auf Geheiß; Guter Glaube des Erwerbers an die ...
- BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 146/59
gesetzliche Pfandrechte - § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an ...
- BGH, 23.04.1951 - IV ZR 158/50
Veräußerung von Frachtgut. Guter Glaube
- BGH, 25.06.1990 - II ZR 178/89
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem eingetragenen Schiff
§ 366 HGB in Nachschlagewerken
- § 366 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Guter Glaube
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 366 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 397 (Pfandrecht des Kommissionärs) (zu § 366 III)
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 441 (Nachfolgender Frachtführer) (zu § 366 III)
- Speditionsgeschäft
- § 464 (Pfandrecht des Spediteurs) (zu § 366 III)
- Lagergeschäft
- § 475b (Pfandrecht des Lagerhalters) (zu § 366 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 366 I)
§ 932a (Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe) (zu § 366 I)
§ 933 (Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) (zu § 366 I)
§ 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 366 I)
§ 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen) (zu § 366 I)
§ 936 (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 366 I)