Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
(3) 1Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. 2Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 366 HGB
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§ 366 HGB in Nachschlagewerken
- § 366 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Guter Glaube
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 366 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 397 (Pfandrecht des Kommissionärs) (zu § 366 III)
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 441 (Nachfolgender Frachtführer) (zu § 366 III)
- Speditionsgeschäft
- § 464 (Pfandrecht des Spediteurs) (zu § 366 III)
- Lagergeschäft
- § 475b (Pfandrecht des Lagerhalters) (zu § 366 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 366 I)
§ 932a (Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe) (zu § 366 I)
§ 933 (Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) (zu § 366 I)
§ 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 366 I)
§ 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen) (zu § 366 I)
§ 936 (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 366 I)