Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) 1Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. 3Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Rechtsprechung zu § 936 BGB
61 Entscheidungen zu § 936 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16
Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen ...
- VG Köln, 16.06.2011 - 6 K 4008/10
Versagung der Einsichtnahme in Prüfervermerke zu den Klausuren der zweiten ...
- OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im ...
- OLG Köln, 08.07.2016 - 1 U 36/13
Kein Schadensersatz für ein im Jahr 1937 versteigertes Bild eines jüdischen ...
- OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12
Schadensersatzklage in Millionenhöhe gegen die Nord-Ostsee-Sparkasse abgewiesen
- VG Augsburg, 27.11.2019 - Au 6 K 19.124
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- OLG Düsseldorf, 05.02.2013 - 21 U 123/12
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- LG Frankfurt/Main, 15.02.2018 - 14 O 30/17
- OLG Frankfurt, 25.08.2006 - 2 U 247/05
Verlust des Vermieterpfandrechts durch vorübergehendes Entfernen ...
- BGH, 11.03.1991 - II ZR 88/90
Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug
§ 936 BGB in Nachschlagewerken
- § 936 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Querverweise
Auf § 936 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Redaktionelle Querverweise zu § 936 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)