Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 937
Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Rechtsprechung zu § 937 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 937 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2026 (Keine Berufung auf Ersitzung) (zu §§ 937 ff)
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