Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945) |
(1) 1Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. 2Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 939 BGB
16 Entscheidungen zu § 939 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 25.11.1994 - 5 W 32/94
Eigentumsübertragung, Buchersitzung, Verwirkung des ...
- OLG Dresden, 18.07.2002 - 7 U 232/02
Eigenbesitz; Ersitzung
- BVerwG, 23.07.1957 - III B 13.57
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Ersitzung nach zehnjährigem ...
- OLG Naumburg, 22.08.1995 - 1 U 40/95
Eigentumsverhältnisse an konsumgenossenschaftlichen Grundstücken
- BVerwG, 20.10.1960 - III C 152.58
Rechtsmittel
- OLG Brandenburg, 31.05.1995 - 3 U 184/94
Sozialversicherungsgrundstück
- BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54
Rechtsmittel
- BVerwG, 07.07.1967 - III B 1.67
Rechtsmittel
- OLG Naumburg, 03.12.1992 - 4 U 3/92
Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung; Rechtsgeschäft eines ...
- BGH, 07.03.1962 - V ZR 132/60
Sittenwidrige Schenkung einer Gemeinde im Nationalsozialismus
Querverweise
Auf § 939 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ersitzung
- § 945 (Erlöschen von Rechten Dritter)
Redaktionelle Querverweise zu § 939 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 900 I 2 (Buchersitzung) (zu §§ 939 ff)