Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
(1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 210 BGB
79 Entscheidungen zu § 210 BGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 14.10.2020 - 4 T 135/20
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Verjährung der Gebührenforderung; analoge ...
- OLG Hamm, 22.12.2020 - 10 U 103/19
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch aus übergeltetem Recht, ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
§ 63 AktG, § 8 Abs.3 S.2 KStG, § 171 Abs.11 AO, § 10 Abs.1 VwZG
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22
Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze ...
- LSG Bayern, 01.06.2016 - L 13 R 599/13
Dauerhafter Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit - Manie mit psychotischen ...
- OLG München, 26.07.2016 - 1 W 1101/16
Unvermeidbarer Verbotsirrtumm bei einer rituellen ärztlichen Beschneidung auf ...
- BGH, 02.11.2016 - XII ZB 583/15
Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den ...
- LSG Hessen, 08.06.2018 - L 5 R 195/15
Gesetzliche Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2010 - L 5 KR 131/09
Krankenversicherung
§ 210 BGB in Nachschlagewerken
- § 210 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Geschftsfhigkeit
- Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Auf § 210 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 124 (Anfechtungsfrist)
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1317 (Antragsfrist)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600b (Anfechtungsfristen)
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1762 (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1825 (Einwilligungsvorbehalt)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 1997 (Hemmung des Fristablaufs)
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2082 (Anfechtungsfrist)
- Erbvertrag
- § 2283 (Anfechtungsfrist)
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 39f (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)