Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
(1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
weigerungsrecht § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 209Wirkung der Hemmung § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen § 212Neubeginn der Verjährung § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
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Rechtsprechung zu § 210 BGB
83 Entscheidungen zu § 210 BGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 14.10.2020 - 4 T 135/20
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Verjährung der Gebührenforderung; analoge ...
- OLG Hamm, 22.12.2020 - 10 U 103/19
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch aus übergeltetem Recht, ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
§ 63 AktG, § 8 Abs.3 S.2 KStG, § 171 Abs.11 AO, § 10 Abs.1 VwZG
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22
Erstattung von nach Insolvenzreife durch Schuldner geleisteten Zahlungen ...
- OLG Karlsruhe, 07.08.2024 - 2 UF 100/24
Vaterschaftsanfechtung im Namen des Kindes
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 - L 32 AS 405/22
Feststellungsklage - Erstattungsforderung - Verjährung - Neubeginn der Verjährung ...
- LAG Köln, 09.02.2023 - 6 Sa 497/22
Teilzeit; Vollzeitvergütung; Irrtum; Rückforderung; Kenntnis der Bereicherung; ...
- LSG Bayern, 01.06.2016 - L 13 R 599/13
Dauerhafter Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit - Manie mit psychotischen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2010 - L 5 KR 131/09
Krankenversicherung
§ 210 BGB in Nachschlagewerken
- § 210 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Auf § 210 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 124 (Anfechtungsfrist)
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1317 (Antragsfrist)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600b (Anfechtungsfristen)
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1762 (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1825 (Einwilligungsvorbehalt)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 1997 (Hemmung des Fristablaufs)
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2082 (Anfechtungsfrist)
- Erbvertrag
- § 2283 (Anfechtungsfrist)
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- § 39f (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)