Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Siebenter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160) |
Zweiter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Aufnahme (§§ 153 - 157) |
(1) 1Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. 2Eine Haftung des Einzelkaufmanns als Gesellschafter des aufnehmenden Rechtsträgers nach § 126 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes des Einzelkaufmanns nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. 2Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Einzelkaufmann in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
bericht § 154Eintragung der Ausgliederung § 155Wirkungen der Ausgliederung § 156Haftung des Einzelkaufmanns § 157Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Rechtsprechung zu § 157 UmwG
14 Entscheidungen zu § 157 UmwG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11
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Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2005 - 4 Sa 298/04
betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Verjährungsvereinbarung
- LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2005 - 4 Sa 298/04
- LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2005 - 4 Sa 297/04
betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Verjährungsvereinbarung
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 1 L 85/18
Ermessensausübung bei gesamtschuldnerischer Haftung
Querverweise
Auf § 157 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 167 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 173 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 353 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)