Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
weigerungsrecht § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 209Wirkung der Hemmung § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen § 212Neubeginn der Verjährung § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
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Rechtsprechung zu § 212 BGB
856 Entscheidungen zu § 212 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 16.09.2026 - L 6 AS 457/24
SGB II
- BGH, 19.02.2025 - XII ZB 377/24
Nichteintritt des Verjährungsneubeginns infolge einer Vollstreckungshandlung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.03.2026 - B 7 AS 15/24 R
Zum Anwendungsbereich von § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB (Neubeginn der Verjährung) ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 - L 32 AS 405/22
Feststellungsklage - Erstattungsforderung - Verjährung - Neubeginn der Verjährung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 - L 32 AS 405/22
- OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 15 U 211/21
Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen über Anspruch
- OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 8 U 171/17
Argentinische Inhaberschuldverschreibung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18
Verjährung des Rückzahlungsanspruchs aus einer Inhaberschuldverschreibung
- BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18
- BAG, 19.02.2026 - 8 AZR 76/25
Anspruch auf Zinsen - Rechtsirrtum
- OLG Karlsruhe, 22.01.2018 - 9 U 83/16
Gewährleistung beim Neuwagenkauf: Neubeginn und Hemmung der Verjährung von ...
§ 212 BGB in Nachschlagewerken
- § 212 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verjährungsunterbrechung
Querverweise
Auf § 212 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 728b (Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 137 (Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters)
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- § 39f (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Schlußvorschriften
- § 102a (Übergangsvorschrift zu § 53)