(1) 1Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. 2Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. 3Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 26 HGB
62 Entscheidungen zu § 26 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2014 - II ZR 361/13
Gläubigerschutz bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Zeitliche ...
- BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 13.02.2003 - 4 Sa 581/02
Verjährung der Nachhaftung für Betriebsrentenansprüche
- LAG München, 13.02.2003 - 4 Sa 581/02
- LAG Düsseldorf, 21.01.1998 - 12 Sa 1585/97
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Schuldbeitritt
- LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2005 - 5 Sa 299/04
betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber, ...
- LAG Düsseldorf, 09.07.1999 - 9 Sa 188/99
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Ruhegeldansprüche, die bereits ...
- FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.04.2016 - I R 19/14
Haftung bei Firmenfortführung
- BFH, 06.04.2016 - I R 19/14
- LAG Düsseldorf, 21.01.1998 - 12 (10) Sa 1849/97
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Schuldbeitritt
- BGH, 26.11.1964 - VII ZR 75/63
Rechtsstellung des Veräußerers eines Handelsgeschäfts; Sinn und Zweck der ...
Querverweise
Auf § 26 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 28
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)