(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
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Rechtsprechung zu § 24 HGB
175 Entscheidungen zu § 24 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 126/19
Dr. Z - Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.05.2018 - II ZB 27/17
Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 07.11.2017 - 27 W 106/17
Befugnis einer Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitels nach Ausscheiden ...
- OLG Hamm, 07.11.2017 - 27 W 106/17
- BGH, 08.05.2018 - II ZB 26/17
Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 07.11.2017 - 27 W 105/18
Befugnis einer Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitels nach Ausscheiden ...
- OLG Hamm, 07.11.2017 - 27 W 105/18
- BGH, 08.05.2018 - II ZB 7/17
Partnerschaftsregistersache: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 22.02.2017 - 27 W 178/16
Fortführung des Doktortitels eines ausgeschiedenen Partners im Namen der ...
- OLG Hamm, 22.02.2017 - 27 W 178/16
- OLG Köln, 26.01.2021 - 18 Wx 16/20
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrages; Grenzen der freien ...
- OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
Kein Beschwerderecht für denjenigen, auf dessen Anregung Einleitung von Verfahren ...
Querverweise
Auf § 24 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 19
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)