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https://dejure.org/gesetze/PartGG/2.html
§ 2 PartGG (https://dejure.org/gesetze/PartGG/2.html)
§ 2 PartGG
§ 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/PartGG/2.html)
§ 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
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§ 2
Name der Partnerschaft

(1) 1Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. 2Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. 3Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

Rechtsprechung zu § 2 PartGG

111 Entscheidungen zu § 2 PartGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 PartGG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 18 (Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)
    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Verbot und Untersagung
            § 5 (Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen)

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