Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
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https://dejure.org/gesetze/HGB/21.html
§ 21 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/21.html)
§ 21 HGB
§ 21 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/21.html)
§ 21 Handelsgesetzbuch
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§ 21

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Rechtsprechung zu § 21 HGB

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§ 21 HGB in Nachschlagewerken

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Querverweise

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