(1) 1Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. 2Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) 1Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. 2Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. 3Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 28 HGB
165 Entscheidungen zu § 28 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.11.2009 - II ZR 7/09
Haftung einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft nach Beitritt von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.08.2010 - II ZR 7/09
Zurückweisung der Revision
- LG Kiel, 08.12.2006 - 6 O 486/05
- BGH, 06.08.2010 - II ZR 7/09
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
GmbH: Keine Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister der ...
- BGH, 18.01.2000 - XI ZR 71/99
Einbringung eines nichtkaufmännischen Einzelunternehmens in eine neu gegründete ...
- BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01
Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte
- BGH, 17.11.2011 - IX ZR 161/09
Haftung der GbR für Verbindlichkeiten eines Einzelanwalts nach Einbringung seiner ...
- BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten
- BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 88/05
Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2005 - 4 Sa 298/04
betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Verjährungsvereinbarung
- LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2005 - 4 Sa 298/04
Querverweise
Auf § 28 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)