(1) 1Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. 2Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Rechtsprechung zu § 25 HGB
767 Entscheidungen zu § 25 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.12.2019 - II ZR 457/18
Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines ...
- FG Sachsen, 14.05.2014 - 8 K 1833/11
Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz ...
- OLG Saarbrücken, 16.01.2018 - 5 W 73/17
Handelsregister: Eintragung des Haftungsauschlusses bei Übernahme einer GmbH; ...
- OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19
Haftung des Unternehmensnachfolgers
- LAG Hamm, 06.04.2016 - 2 Sa 1395/15
Haftung wegen Firmenfortführung; Firmenfortführung; Teleologische Reduktion des § ...
- BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
Internationaler Warenkaufvertrag: Anwendbares Recht bei gesetzlichem ...
- FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.05.2014 - VII R 46/13
Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Übernahme einer ...
- BFH, 20.05.2014 - VII R 46/13
- BFH, 06.04.2016 - I R 19/14
Haftung bei Firmenfortführung
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und ...
- FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
Querverweise
Auf § 25 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 729 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 729
Redaktionelle Querverweise zu § 25 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 75 (Haftung des Betriebsübernehmers)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 IV (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)