(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 30 HGB
140 Entscheidungen zu § 30 HGB in unserer Datenbank:
- KG, 23.07.2020 - 22 W 1005/20
Anmeldung zum Vereinsregister durch Vertreter
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17
Befugnis des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft zur Veräußerung des ...
- KG, 10.07.2017 - 22 W 47/17
Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des ...
- KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 - 3 W 124/25
- KG, 24.05.2024 - 22 W 14/24
Anforderungen an Unterscheidungskraft einer Firma; Auswirkungen eines ...
- KG, 17.05.2024 - 22 W 10/24
Deutliche Unterscheidung der gewählten neuen Firma von allen an demselben Ort ...
- KG, 13.05.2026 - 22 W 21/26
- KG, 17.05.2013 - 12 W 51/13
Handelsregistereintragung einer GmbH: Unterscheidbarkeit bei Verwendung einer ...
- KG, 02.03.2026 - 22 W 49/25
Verwerfung der Beschwerde der beteiligten Gründungsgesellschafterin als ...
Querverweise
Auf § 30 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13h (Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 45 (Sitzverlegung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 3 (Firma der Genossenschaft)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)