(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
Rechtsprechung zu § 30 HGB
123 Entscheidungen zu § 30 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17
Befugnis des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft zur Veräußerung des ...
- KG, 10.07.2017 - 22 W 47/17
Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des ...
- KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17
- OLG Hamm, 19.06.2013 - 27 W 52/13
Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zweier Firmen
- KG, 17.05.2013 - 12 W 51/13
Handelsregistereintragung einer GmbH: Unterscheidbarkeit bei Verwendung einer ...
- KG, 23.10.2012 - 12 W 48/12
Handelsregistereintragung einer GmbH: Unterscheidbarkeit von Firmen durch ...
- KG, 23.07.2020 - 22 W 1005/20
Anmeldung zum Vereinsregister durch Vertreter
- KG, 24.04.2018 - 22 W 63/17
Handelsregistersache: Anmeldung der Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH
- OLG Stuttgart, 12.05.2020 - 8 W 146/20
- LG Köln, 04.04.2017 - 31 O 44/17
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung auf ...
Querverweise
Auf § 30 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13h (Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 45 (Sitzverlegung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 3 (Firma der Genossenschaft)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)