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Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
Gliederung
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§ 17

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

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Rechtsprechung zu § 17 HGB

490 Entscheidungen zu § 17 HGB in unserer Datenbank:

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§ 17 HGB in Nachschlagewerken

  • § 17 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
  • Wikipedia Firma

Querverweise

Auf § 17 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Identifikationsmerkmal
            § 139c (Wirtschafts-Identifikationsnummer)

Redaktionelle Querverweise zu § 17 HGB:

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