Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d) |
3. Unterabschnitt - Identifikationsmerkmal (§§ 139a - 139d) |
(1) 1Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. 2Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". 3Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. 3Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:
1. | Wirtschafts-Identifikationsnummer, | |
2. | Identifikationsnummer, | |
3. | Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens, | |
4. | frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens, | |
5. | Rechtsform, | |
6. | Wirtschaftszweignummer, | |
7. | amtlicher Gemeindeschlüssel, | |
8. | Anschrift des Unternehmens, Firmensitz, | |
9. | Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), | |
10. | Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, | |
11. | Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, | |
12. | zuständige Finanzbehörden, | |
13. | Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a, | |
14. | Angaben zu verbundenen Unternehmen. |
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
1. | Wirtschafts-Identifikationsnummer, | |
2. | Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter, | |
3. | Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs), | |
4. | frühere Firmennamen, | |
5. | Rechtsform, | |
6. | Wirtschaftszweignummer, | |
7. | amtlicher Gemeindeschlüssel, | |
8. | Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, | |
9. | Datum des Gründungsaktes, | |
10. | Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), | |
11. | Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, | |
12. | Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, | |
13. | Zeitpunkt der Auflösung, | |
14. | Datum der Löschung im Register, | |
15. | verbundene Unternehmen, | |
16. | zuständige Finanzbehörden, | |
17. | Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a. |
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
1. | Wirtschafts-Identifikationsnummer, | |
2. | Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter, | |
3. | Identifikationsmerkmale der Beteiligten, | |
4. | Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung, | |
5. | frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung, | |
6. | Rechtsform, | |
7. | Wirtschaftszweignummer, | |
8. | amtlicher Gemeindeschlüssel, | |
9. | Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, | |
10. | Datum des Gesellschaftsvertrags, | |
11. | Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), | |
12. | Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, | |
13. | Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, | |
14. | Zeitpunkt der Auflösung, | |
15. | Zeitpunkt der Beendigung, | |
16. | Datum der Löschung im Register, | |
17. | verbundene Unternehmen, | |
18. | zuständige Finanzbehörden, | |
19. | Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a. |
(5a) 1Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. 2Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. 3Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. 4Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:
1. | Unterscheidungsmerkmal, | |
2. | Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen, | |
3. | Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, | |
4. | frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, | |
5. | Rechtsform, | |
6. | Wirtschaftszweignummer, | |
7. | amtlicher Gemeindeschlüssel, | |
8. | Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, | |
9. | Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), | |
10. | Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, | |
11. | Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, | |
12. | Datum der Löschung im Register, | |
13. | zuständige Finanzbehörden. |
(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um
(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 aufgeführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrücklich vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2020 | Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen | 03.12.2020 | |
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 | |
06.11.2015 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 | |
31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 139c AO
11 Entscheidungen zu § 139c AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Steuernummer; ...
- BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- FG Münster, 27.03.2007 - 1 K 3553/06
Pflicht zur Erteilung einer Steuernummer sowie zur Ausstellung einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 27.03.2007 - 1 K 3554/06
Verfahren: - Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer bei Vorliegen ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 22.08.2022 - 30 W (pat) 558/20
- LG Münster, 15.09.2008 - 21 O 54/08
Voraussetzung der Abmahnung eines Internetunternehmens aufgrund fehlender Angaben ...
- OLG Frankfurt, 14.03.2017 - 6 U 44/16
Verstoß gegen Impressumspflicht im Internet
§ 139c AO in Nachschlagewerken
- § 139c AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Querverweise
Auf § 139c AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39e (Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 1. Allgemeine Erfordernisse
- § 14 (Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung)
- Schlußbestimmungen
- § 161 (Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4)
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit, Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten)