Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139e) |
| 3. Unterabschnitt - Identifikationsmerkmal (§§ 139a - 139e) |
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. 2Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Person gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. 3Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. 4Die betroffene Person ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.
(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.
(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
| 1. | natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, | |
| 2. | juristische Personen, | |
| 3. | Personenvereinigungen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz) vom 28.03.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.08.2023 | Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz) | 28.03.2021 | |
| 31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 |
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Rechtsprechung zu § 139a AO
21 Entscheidungen zu § 139a AO in unserer Datenbank:
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08
Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08
- BFH, 18.01.2012 - II R 50/10
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.1.2012 II R 49/10 - Zuteilung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08
Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3834/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3265/08
Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 2999/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3838/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Düsseldorf, 09.08.2017 - 4 K 1404/17
Vorlage an den EuGH: Europarechtliche Zweifel an der Erhebung von ...
Querverweise
Auf § 139a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
- § 93c (Datenübermittlung durch Dritte)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Identifikationsmerkmal
- § 139c (Wirtschafts-Identifikationsnummer)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- h) Gemeinsame Vorschriften
- § 24b (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
- IV. Tarif
- § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 45b (Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer)
- X. Kindergeld
- § 63 (Kinder)