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Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139e)   
   3. Unterabschnitt - Identifikationsmerkmal (§§ 139a - 139e)   
Gliederung
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§ 139e
Direktauszahlungsmechanismus

(1) 1Der Direktauszahlungsmechanismus ist die Direktauszahlung öffentlicher Mittel an natürliche Personen unter Verwendung der nach § 139b Absatz 3 und 3a gespeicherten Daten, die durch Bundesgesetz vorgesehen ist. 2Zuständige Behörde für den Direktauszahlungsmechanismus ist das Bundeszentralamt für Steuern (Direktauszahlungsbehörde). 3Die Direktauszahlungsbehörde wird im Auftrag der nach dem jeweiligen Leistungsgesetz zuständigen Behörde (Leistungsbehörde) tätig.

(2) Die Direktauszahlung von öffentlichen Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unbar auf die zum Zeitpunkt des Datenabrufs nach § 139b Absatz 3a gespeicherte Kontoverbindung.

(3) Erfolgt die Direktauszahlung öffentlicher Mittel auf Antrag, so ist dieser nach amtlich bestimmten Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.

(4) 1Werden an die Gewährung der Leistung Voraussetzungen geknüpft, die nicht aus den nach § 139b gespeicherten Daten bestimmt oder über amtlich bestimmte Schnittstellen der Direktauszahlungsbehörde zu anderen datenverwaltenden Stellen automatisiert bezogen werden können, sind die erforderlichen Daten von der Leistungsbehörde bei den öffentlichen Stellen zu erheben, die diese Daten verarbeiten. 2Die Leistungsbehörde teilt der Direktauszahlungsbehörde das Ergebnis der Prüfung nach amtlich bestimmten Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mit.

(5) 1Die Gutschrift auf die nach Absatz 2 gespeicherte Kontoverbindung (Direktauszahlung) ist ein Verwaltungsakt nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, der nicht schriftlich zu bestätigen ist sowie keiner Begründung und keiner gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. 2Der Verwaltungsakt wird durch die Gutschrift bekannt gegeben. 3Andere Verwaltungsakte werden durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben. 4Für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren ist die Leistungsbehörde zuständig. 5Im Übrigen gelten die für das Leistungsgesetz maßgebenden Vorschriften über das Verwaltungs- sowie das Gerichtsverfahren.

Vorschrift eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), in Kraft getreten am 06.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202402.12.2024BGBl. I Nr. 387

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