Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
| 1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
und Aufzeichnungs-
pflichten nach anderen Gesetzen § 141Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 142Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte § 143Aufzeichnung des Wareneingangs § 144Aufzeichnung des Warenausgangs § 145Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen § 146Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen § 146aOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungs-
ermächtigung § 146bKassen-Nachschau § 147Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen § 147aVorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger § 147bVerordnungs-
ermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen § 148Bewilligung von Erleichterungen
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Rechtsprechung zu § 140 AO
552 Entscheidungen zu § 140 AO in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 01.08.2024 - 18 Qs 14/24
Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme von (Original-) Geschäftsunterlagen, ...
- BFH, 20.01.2026 - VII R 5/25
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.01.2026 VII R 4/25 - Andere Gesetze im Sinne ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.01.2026 - VII R 4/25
Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 2180/21
Steuerentlastung nach § 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG i.V.m. § 32 Abs. 1 KaffeeStV ...
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 607/22
Ermessensfehlerhafter Widerruf eines Zusagescheins für die Entlastung von der ...
- BFH, 20.01.2026 - VII R 4/25
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17
Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.01.2022 - I B 53/20
Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde ...
- BFH, 12.01.2022 - I B 53/20
- BFH, 14.11.2018 - I R 81/16
Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2016 - 3 K 1521/11
Buchführungspflicht einer in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2016 - 3 K 1521/11
- FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20
Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus ...
§ 140 AO in Nachschlagewerken
- § 140 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Buchführung
Querverweise
Auf § 140 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 158 (Beweiskraft der Buchführung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Ermächtigungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 15a (Berichtigung des Vorsteuerabzugs)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 140 AO:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Buchführung. Inventar
- §§ 238 ff. (Buchführungspflicht) (zu §§ 140 ff)