Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
| 1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. 2Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. 3Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. 4Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. 5Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). 2Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. 3Die Befreiung kann widerrufen werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Folgendes zu bestimmen:
2Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. 3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. 4Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. 5Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 6Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. 7Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. 8Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet.
(4) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen:
2Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.03.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 29.12.2016 | Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen | 22.12.2016 |
und Aufzeichnungs-
pflichten nach anderen Gesetzen § 141Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 142Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte § 143Aufzeichnung des Wareneingangs § 144Aufzeichnung des Warenausgangs § 145Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen § 146Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen § 146aOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungs-
ermächtigung § 146bKassen-Nachschau § 147Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen § 147aVorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger § 147bVerordnungs-
ermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen § 148Bewilligung von Erleichterungen
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Rechtsprechung zu § 146a AO
236 Entscheidungen zu § 146a AO in unserer Datenbank:
- FG Sachsen, 03.03.2022 - 4 K 701/20
Erteilung einer Befreiung eines Einzelunternehmens von der Belegausgabepflicht ...
- FG Sachsen, 01.04.2020 - 4 V 212/20
Befreiung vorläufig von der Belegausgabepflicht aufgrund eines Massengeschäfts ...
- VG München, 21.07.2026 - M 31 K 24.40
Zuwendungsrecht, Erfüllung der Fördervoraussetzungen (hier verneint), ...
- FG Hamburg, 11.04.2018 - 6 K 44/17
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Anforderungen an die ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2024 - 4 L 254/23
Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach dem Ablauf der in § 13b Satz 1, § 18 ...
- VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.1957 Corona
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel, Umfang der förderfähigen Kosten, ...
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2024 - 16 K 16096/23
Keine Akteneinsicht in anonyme Anzeigen
- BFH, 02.12.1977 - III R 117/75
Beendigung der Ablaufhemmung - Tod des Steuerhinterziehers
- BFH, 21.02.1978 - VII R 117/74
Betriebsprüfung - Zollfahndungsbeamte - Verjährungsfrist
- FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20
Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus ...
Querverweise
Auf § 146a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 158 (Beweiskraft der Buchführung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)