Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.
(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
vereinigungen, Vermögensmassen § 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 21Umsatzsteuer § 22Realsteuern § 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone § 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 24Ersatzzuständigkeit § 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit § 26Zuständigkeits-
wechsel § 27Zuständigkeits-
vereinbarung § 28Zuständigkeitsstreit § 29Gefahr im Verzug § 29aUnterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
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Rechtsprechung zu § 20 AO
128 Entscheidungen zu § 20 AO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 08.07.2026 - 6 A 443/23 Corona
Bewilligung eines Ausbildungszuschusses zur Fortführung von ...
- FG Hessen, 21.05.2026 - 4 V 607/26
- BFH, 02.12.2025 - X R 32/23
Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und ...
- VG Freiburg, 25.09.2024 - 1 K 2844/22
Klage gegen einen Bescheid, mit dem Abwassergebühren zur Insolvenztabelle ...
- FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
Erstattung und Verzinsung von Kapitalertragsteuer
- FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20
Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
- BFH, 17.05.2022 - VIII R 2/18
Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei ...
- FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes; ...
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07
Querverweise
Auf § 20 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89 (Beratung, Auskunft)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146a (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10 des Gesetzes
- § 29 (Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen)
- Zu § 17 des Gesetzes
- § 54 (Übersendung von Urkunden durch die Notare)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 27 (Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 35 (Örtliche Zuständigkeit)