Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
1Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. 2Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
vereinigungen, Vermögensmassen § 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 21Umsatzsteuer § 22Realsteuern § 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone § 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 24Ersatzzuständigkeit § 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit § 26Zuständigkeits-
wechsel § 27Zuständigkeits-
vereinbarung § 28Zuständigkeitsstreit § 29Gefahr im Verzug § 29aUnterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
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Rechtsprechung zu § 29a AO
Entscheidung zu § 29a AO in unserer Datenbank:
- FG München, 13.08.2025 - 4 K 164/25
Rechtmäßigkeit von Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag und ...