Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139e) |
| 2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten (§§ 137 - 139) |
(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Gesellschaften § 138cVerordnungs-
ermächtigung § 138dPflicht zur Mitteilung grenz-
überschreitender Steuergestaltungen § 138eKennzeichen grenz-
überschreitender Steuergestaltungen § 138fVerfahren zur Mitteilung grenz-
überschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre § 138gVerfahren zur Mitteilung grenz-
überschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer § 138hMitteilungen bei marktfähigen grenz-
überschreitenden Steuergestaltungen § 138iInformation der Landesfinanzbehörden § 138jAuswertung der Mitteilungen grenz-
überschreitender Steuergestaltungen § 138kAngabe der grenz-
überschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung § 139Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
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Rechtsprechung zu § 137 AO
24 Entscheidungen zu § 137 AO in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 26.01.2012 - 2 K 440/11
Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung trotz Mängeln ...
- FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17
Haftungsbescheid vom 24. April 2013
- BFH, 15.05.2024 - IV R 23/21
Zwang zur Einheitlichkeit der Zerlegungsentscheidung
- BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung gewerblicher Einkünfte - kein strukturelles ...
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17
- BFH, 16.02.2011 - X R 21/10
Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar
- VG Münster, 17.04.2003 - 9 K 1862/00
Von der Stadt Olfen für Mobilheime pp. erhobene Zweitwohnungssteuer ist nicht zu ...
- VG Münster, 19.03.2003 - 9 K 1776/00
Von der Stadt Olfen für Mobilheime pp. erhobene Zweitwohnungssteuer ist nicht zu ...
- FG Köln, 21.03.2007 - 13 K 4358/06
Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung aufgrund einer erst nach dem ...
- FG Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 12 K 270/94
Haftung des 1. Vorsitzenden als gesetzlicher Vertreter des Vereins für Ansprüche ...
Querverweise
Auf § 137 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Anzeigepflichten
- § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)