Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139e) |
| 2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten (§§ 137 - 139) |
(1) 1Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. 2Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
(2) 1Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. 2Die Rechtsverordnung erlässt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern mit Ausnahme der Luftverkehrsteuer handelt, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. 3Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 |
Gesellschaften § 138cVerordnungs-
ermächtigung § 138dPflicht zur Mitteilung grenz-
überschreitender Steuergestaltungen § 138eKennzeichen grenz-
überschreitender Steuergestaltungen § 138fVerfahren zur Mitteilung grenz-
überschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre § 138gVerfahren zur Mitteilung grenz-
überschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer § 138hMitteilungen bei marktfähigen grenz-
überschreitenden Steuergestaltungen § 138iInformation der Landesfinanzbehörden § 138jAuswertung der Mitteilungen grenz-
überschreitender Steuergestaltungen § 138kAngabe der grenz-
überschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung § 139Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
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Rechtsprechung zu § 139 AO
12 Entscheidungen zu § 139 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 23.03.2021 - VII R 43/19
Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08
Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3834/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3837/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94
Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - 11 N 1.12
Unterhaltssicherung einer zu ihrem eingebürgerten Sohn nachziehenden Mutter bei ...
- BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Spekulationssteuer
- BFH, 24.01.2008 - VII R 3/07
Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte ...
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2016 - 6 A 10558/16
Abschöpfung des beitragsrechtlichen Vorteils gemäß KAG RP 1996 § 7 Abs 2 S 1; ...