Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
(1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 21 AO
122 Entscheidungen zu § 21 AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
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- BFH, 24.08.2017 - V R 11/17
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- FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00
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- BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
Direktanspruch in der Umsatzsteuer
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.02.2019 - V B 103/16
Beiladung von Finanzbehörden
- BFH, 14.02.2019 - V B 103/16
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Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte ...
- BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15
Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung
Querverweise
Auf § 21 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89 (Beratung, Auskunft)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 AO:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- §§ 16 ff. (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)