Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
(1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
vereinigungen, Vermögensmassen § 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 21Umsatzsteuer § 22Realsteuern § 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone § 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 24Ersatzzuständigkeit § 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit § 26Zuständigkeits-
wechsel § 27Zuständigkeits-
vereinbarung § 28Zuständigkeitsstreit § 29Gefahr im Verzug § 29aUnterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
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Rechtsprechung zu § 21 AO
136 Entscheidungen zu § 21 AO in unserer Datenbank:
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Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung
- FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
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Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung - Ansässigkeit im Inland als ...
- FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 617/10
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- FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 7 V 7023/22
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- FG Nürnberg, 29.04.2025 - 2 K 727/18
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- BFH, 24.08.2017 - V R 11/17
- FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18
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- VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 22.955 Corona
Überbrückungshilfe III, Fehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensdefizit), ...
Querverweise
Auf § 21 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 AO:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- §§ 16 ff. (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)