Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
1Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. 2Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
vereinigungen, Vermögensmassen § 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 21Umsatzsteuer § 22Realsteuern § 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone § 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 24Ersatzzuständigkeit § 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit § 26Zuständigkeits-
wechsel § 27Zuständigkeits-
vereinbarung § 28Zuständigkeitsstreit § 29Gefahr im Verzug § 29aUnterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
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Rechtsprechung zu § 25 AO
43 Entscheidungen zu § 25 AO in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 31/26
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 131/25
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.12.2024 - VII R 23/22
Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 89/25
- OVG Sachsen, 05.03.2024 - 6 B 93/23
Erweiterte Gewerbeuntersagung; örtliche Zuständigkeit; Erstbefassung bei ...
- FG Schleswig-Holstein, 17.05.2023 - 5 K 145/22
Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer ...
- FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des örtlich ...
- BFH, 22.12.1998 - VII B 157/98
Zuständigkeit des FA; USt
- BFH, 07.09.2000 - III R 39/98
Investitionszulagenantrag bei Mehrfachzuständigkeit
Querverweise
Auf § 25 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 28 (Zuständigkeitsstreit)