Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 |
vereinigungen, Vermögensmassen § 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 21Umsatzsteuer § 22Realsteuern § 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone § 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 24Ersatzzuständigkeit § 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit § 26Zuständigkeits-
wechsel § 27Zuständigkeits-
vereinbarung § 28Zuständigkeitsstreit § 29Gefahr im Verzug § 29aUnterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
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Rechtsprechung zu § 22a AO
2 Entscheidungen zu § 22a AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 18.01.2022 - 8 K 100/19
Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages und Zuweisung eines Zerlegungsanteils ...
- BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91
Gleichstellungsbeauftragte
Querverweise
Auf § 22a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 4 (Hebeberechtigte Gemeinde)