Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
1Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. 2Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. 3Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 26 AO
186 Entscheidungen zu § 26 AO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 20.02.2024 - 6 K 978/23
- FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des örtlich ...
- BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17
Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden
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- FG Niedersachsen, 25.07.2014 - 15 V 164/14
Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Heilung von ...
- FG Münster, 17.05.2021 - 13 V 819/21
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- BFH, 29.06.2015 - III S 12/15
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Rechtshängigkeit bei Vorauszahlungsbescheid; gesetzlicher Beteiligungswechsel
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 29.03.2012 - 6 K 1101/08
Steuerpflicht einer im Inland abgeschlossenen Leibrentenversicherung auf ein ...
- FG Köln, 29.03.2012 - 6 K 1101/08
- BFH, 11.08.2010 - VI B 143/09
Zustimmung zur Fortsetzung eines Verwaltungsverfahrens nach Zuständigkeitswechsel ...
Querverweise
Auf § 26 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsakte
- § 130 (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 367 (Entscheidung über den Einspruch)