Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
1Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. 2Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. 3Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
vereinigungen, Vermögensmassen § 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 21Umsatzsteuer § 22Realsteuern § 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone § 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 24Ersatzzuständigkeit § 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit § 26Zuständigkeits-
wechsel § 27Zuständigkeits-
vereinbarung § 28Zuständigkeitsstreit § 29Gefahr im Verzug § 29aUnterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
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Rechtsprechung zu § 26 AO
205 Entscheidungen zu § 26 AO in unserer Datenbank:
- FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des örtlich ...
- BFH, 19.12.2024 - VII R 23/22
Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung
- FG Münster, 17.05.2021 - 13 V 819/21
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts; Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen ...
- FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 2531/17
Verfahrensrecht - Welches Finanzamt ist für die einheitliche und gesonderte ...
- FG Nürnberg, 29.04.2025 - 2 K 727/18
Unangemessene Benachteiligung, Hinterziehungszinsen, Steuerstrafverfahren, ...
- BFH, 29.06.2015 - III S 12/15
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der ...
- FG Hessen, 20.02.2024 - 6 K 978/23
Unzulässigkeit einer Klage im Zusammenhang mit einer Auszahlung von Kindergeld ...
- FG Hamburg, 24.02.2026 - 6 V 90/25
Finanzgerichtsordnung, Abgabenordnung: Passivlegitimation im gerichtlichen ...
- FG Hessen, 07.10.2024 - 6 K 756/23
Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ...
- FG Niedersachsen, 25.07.2014 - 15 V 164/14
Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Heilung von ...
Querverweise
Auf § 26 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- § 31a (Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsakte
- § 130 (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 367 (Entscheidung über den Einspruch)