Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Vierter Abschnitt - Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis (§§ 29b - 31c) |
(1) 1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie erforderlich sind
| 1. | für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel | |||
| a) | der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder | |||
| b) | der Entscheidung | |||
| aa) | über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder | |||
| bb) | über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln, | |||
| 2. | für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln, | |||
| 3. | für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, auf Grund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder | |||
| 4. | für die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. | |||
2In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. 3Die für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche Stelle darf die ihr von Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen abweichend von § 30 Absatz 11 an die für die Verfolgung einer Straftat hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist.
(2) 1Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2025 | Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung | 22.12.2025 | |
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
| 21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
grundlagen § 31aMitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs § 31bMitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung § 31cVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
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Rechtsprechung zu § 31a AO
36 Entscheidungen zu § 31a AO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2024 - 4 A 357/21
Keine Corona-Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen
- FG Münster, 04.05.2026 - 1 K 930/24 Corona
- VG München, 23.03.2021 - M 31 K 20.6004 Corona
Zuwendungsrecht, Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, Unternehmen in ...
- BFH, 04.10.2007 - VII B 110/07
Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 11.05.2007 - 7 V 1438/07
Rechtmäßigkeit der Erteilung von Auskünften der Finanzverwaltung an die ...
- FG Köln, 11.05.2007 - 7 V 1438/07
- LG Duisburg, 09.09.2022 - 51 Qs 42/22
- LG Koblenz, 25.05.2021 - 10 Qs 30/21 Corona
Durchsuchung, Beschlagnahme, Steuerakten, Beschlagnahmeverbot, Verwertungsverbot
- BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvL 13/07
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art ...
- LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 1539/17
- FG Münster, 10.04.2013 - 13 K 3654/10
Sonstige Bezüge, Scheinverträge, verschwiegene Einnahmen, Steuerhinterziehung, ...
Querverweise
Auf § 31a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 68 (Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3a (Verarbeitung personenbezogener Daten)
Redaktionelle Querverweise zu § 31a AO:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 4 V 1 Nr. 10 S. 3 (Gewinnbegriff im Allgemeinen) (zu § 31a II)