Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Vierter Abschnitt - Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis (§§ 29b - 31c) |
(1) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn
1. | sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient, | ||
2. | die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen, | ||
3. | offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, | ||
4. | 1sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren der Finanzbehörden erforderlich ist, weil | ||
a) | unveränderte Daten benötigt werden oder | ||
b) | eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | ||
2Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei insbesondere erforderlich, wenn personenbezogene Daten aus mehreren verschiedenen Dateisystemen eindeutig miteinander verknüpft werden sollen und die Schaffung geeigneter Testfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, | |||
5. | sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist, weil | ||
a) | unveränderte Daten benötigt werden oder | ||
b) | eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, | ||
oder | |||
6. | 1sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde erforderlich ist. 2Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |
2In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke der Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren verarbeitet werden und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gelöscht werden. 3In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 dürfen die Daten nur durch Personen verarbeitet werden, die nach § 30 zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(2) Die Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 oder nach § 29b Absatz 2 vorliegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 29c AO
11 Entscheidungen zu § 29c AO in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...
- FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19
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- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 11127/18
Behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht und Recht ...
- FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20
Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt
- FG München, 04.11.2021 - 15 K 2687/19
Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 5148/20
Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kopie der Steuerakten
- FG München, 23.07.2021 - 15 K 81/20
Keine Akteneinsicht in einen Vorlagebericht des Finanzamts im Rahmen einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 15 A 2638/17
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- FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer für ausländische Arbeitnehmer ...
- FG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 K 42/21
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Querverweise
Auf § 29c AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- § 30 (Steuergeheimnis)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3a (Verarbeitung personenbezogener Daten)