(1) 1Wer unbefugt
1. | personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger | ||
a) | in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, | ||
b) | in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, | ||
c) | im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen | ||
bekannt geworden sind, oder | |||
2. | ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, |
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. 3Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. 2Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
Rechtsprechung zu § 355 StGB
98 Entscheidungen zu § 355 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.12.2019 - 2 StR 249/19
Verletzung des Steuergeheimnisses (Entstehen und Reichweite der ...
- BFH, 23.01.2020 - III R 9/18
Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
Finanzamt darf die Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen
- FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
- VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17
Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen
- VG Düsseldorf, 15.09.2017 - 1 K 14162/16
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 15 A 2638/17
Offenbaren als Offenlegung eines im Zeitpunkt der Offenlegung noch bestehenden ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 15 A 2638/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 15 A 651/14
Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend einen behördlichen Einsatz der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 21.02.2014 - 26 K 5622/12
Auskunft; Steuergeheimnis; Steuerstrafverfahren; Presse; Informationszugang
- VG Düsseldorf, 21.02.2014 - 26 K 5622/12
- VGH Bayern, 12.12.2019 - 20 CE 19.1634
Information der Öffentlichkeit über Verstöße gegen Lebensmittelrecht
- VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren ...
§ 355 StGB in Nachschlagewerken
- § 355 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuergeheimnis
Querverweise
Auf § 355 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 358 (Nebenfolgen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
Redaktionelle Querverweise zu § 355 StGB:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- §§ 30 ff. (Steuergeheimnis)
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 137 V WRV)