Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358) |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 343 StGB
82 Entscheidungen zu § 343 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.08.2018 - 2 StR 474/17
Freiheitsberaubung (Einsperren); Rechtsbeugung (Prüfungsmaßstab; Anwendbarkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.05.2012 - 2 StR 610/11
Freispruch eines Proberichters vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben
- LG Kassel, 01.09.2011 - 5 KLs 3600 Js 37702/09
Freispruch für Ex-Richter gefordert
- LG Kassel, 27.06.2017 - 11 KLs 3600 Js 37702/09
Bewährungsstrafe für Richter wegen "Probehaft“
- BGH, 31.05.2012 - 2 StR 610/11
- BGH, 16.08.2000 - 5 StR 74/00
Aussageerpressung; Ruhen der Strafverfolgungsverjährung; Quasigesetzliches ...
- BGH, 29.02.1952 - 2 StR 7/50
Voraussetzungen für die Annahme einer "Untersuchung" i.S.d. § 343 Strafgesetzbuch ...
- BGH, 26.05.1954 - 4 StR 54/54
Anwendbarkeit des Begriffs der Untersuchung auf Nachforschungen eines ...
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2004 - 27 KLs 4/04
Folter-Androhung - Polizeipräsident Daschner zu Geldstrafe verurteilt
- BGH, 14.04.1953 - 1 StR 81/53
- KG, 16.07.1998 - 1 Ss 55/98
Querverweise
Auf § 343 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 358 (Nebenfolgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 343 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136a (Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote)