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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 337
Schiedsrichtervergütung

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 337 StGB

34 Entscheidungen zu § 337 StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 337 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 67 (Verschwiegenheitspflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 337 StGB:

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