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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 352
Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 352 StGB

103 Entscheidungen zu § 352 StGB in unserer Datenbank:

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Alle 103 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 352 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
        § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)

Redaktionelle Querverweise zu § 352 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
Was ist das?

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