(1) 1Wer ein Geheimnis, das ihm als
| 1. | Amtsträger, | |
| 2. | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | |
| 3. | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder | |
| 4. | Europäischer Amtsträger, |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) 1Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. 2Die Ermächtigung wird erteilt
3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.07.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2020 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.07.2020 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) | 25.06.2012 |
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
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Rechtsprechung zu § 353b StGB
366 Entscheidungen zu § 353b StGB in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2026 - 6 MB 49/26
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Landgericht Flensburg nur teilweise ...
- BGH, 15.02.2024 - 5 StR 283/23
Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur teilweisen ...
- OLG Bremen, 09.09.2026 - 1 ORs 11/26
Verjährungsbeginn; Volksverhetzung; Tatbeendigung; Internetpostings
- OLG Hamm, 29.06.2026 - 5 ORs 38/26
Amtsträger; für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete; Geheimnis; ...
- VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter ...
- AG Köln, 27.03.2019 - 539 Ds 297/18
MAD-Prozess: Freispruch für einen Geheimnisträger
- BGH, 29.11.2023 - 1 StR 223/23
Verletzung des Dienstgeheimnisses (Verjährungsbeginn bei konkreten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Karlsruhe, 10.01.2023 - 4 KLs 730 Js 21302/17
Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Bestechlichkeit und Vorteilsannahme
- LG Karlsruhe, 10.01.2023 - 4 KLs 730 Js 21302/17
- LG Gera, 06.07.2026 - 11 Qs 371/25
Telekommunikationsüberwachung, Voraussetzungen Zufallserkenntnisse, ...
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 - 6 MD 2/25
Einbehaltung von Dienstbezügen; Einbehaltung; Geheimnisverrat; Nebentätigkeit; ...
Querverweise
Auf § 353b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Monopolkommission
- § 47 (Übermittlung statistischer Daten)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 108 (Beschlagnahme anderer Gegenstände)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 97a (Geheimhaltungspflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 353b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 353b IV)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 II (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)