(1) 1Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. | Amtsträger, | |
2. | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | |
3. | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder | |
4. | Europäischer Amtsträger, |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) 1Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. 2Die Ermächtigung wird erteilt
3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.07.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.07.2020 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.07.2020 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) | 25.06.2012 |
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
Rechtsprechung zu § 353b StGB
313 Entscheidungen zu § 353b StGB in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter ...
- BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.08.2016 - AK 46/16
Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche ...
- KG, 05.01.2017 - (2A) 3 StE 6/16
Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei ...
- BGH, 31.08.2016 - AK 46/16
- AG Köln, 27.03.2019 - 539 Ds 297/18
MAD-Prozess: Freispruch für einen Geheimnisträger
- OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20
Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 04.06.2020 - 17 B 1/20
Vorläufige Dienstenthebung - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
- VG Schleswig, 04.06.2020 - 17 B 1/20
- VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
Einstweilige Anordnung, Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Dringlichkeit, ...
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21
Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer ...
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21
Querverweise
Auf § 353b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Monopolkommission
- § 47 (Übermittlung statistischer Daten)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 108 (Beschlagnahme anderer Gegenstände)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 97a (Geheimhaltungspflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 353b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 353b IV)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 II (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)