Aufenthaltsgesetz
Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
1Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. 2Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 |
Rechtsprechung zu § 97a AufenthG
5 Entscheidungen zu § 97a AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 16.06.2021 - 22 I 36/21
Abschiebung Durchsuchung Krankenhaus Klinik Psychiatrie
- LG Paderborn, 13.01.2022 - 5 T 217/21
- VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20
Verwaltungsrechtsweg bei Rechtsstreit um Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen bei ...
- BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22
Vorrang des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Durchführung der ...
- VG Stade, 16.08.2021 - 1 B 863/21
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