Aufenthaltsgesetz
Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
pflichten § 98Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 97 AufenthG
59 Entscheidungen zu § 97 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern ...
- BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge ...
- BGH, 23.02.2021 - 1 StR 497/20
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum Hilfeleisten)
- BGH, 22.07.2015 - 2 StR 389/13
Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (limitierte Akzessorietät zu Taten nach ...
- LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19
Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund ...
- BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19
- BGH, 07.05.2019 - 1 StR 8/19
Einschleusen von Ausländern (Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung: ...
- BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 5 A 1809/16
Polizeiliche Datenerhebung durch längerfristige Observation bzw. den verdeckten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 5 A 1809/16
- LG Weiden/Oberpfalz, 05.02.2019 - 1 KLs 23 Js 2015/18
Gewerbliches Einschleusen von Ausländern - Kinder und Jugendliche
§ 97 AufenthG in Nachschlagewerken
- § 97 AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einschleusung
Querverweise
Auf § 97 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)