Aufenthaltsgesetz
Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. 2Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
pflichten § 98Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 97 AufenthG
62 Entscheidungen zu § 97 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern ...
- BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge ...
- BGH, 23.02.2021 - 1 StR 497/20
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum Hilfeleisten)
- LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19
Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund ...
- BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19
- BGH, 22.07.2015 - 2 StR 389/13
Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (limitierte Akzessorietät zu Taten nach ...
- LG München I, 19.12.2019 - 7 KLs 387 Js 130147/18
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen gewerbs- und bandenmäßigen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines ...
- BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
- BGH, 07.05.2019 - 1 StR 8/19
Einschleusen von Ausländern (Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung: ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 5 A 1809/16
Polizeiliche Datenerhebung durch längerfristige Observation bzw. den verdeckten ...
§ 97 AufenthG in Nachschlagewerken
- § 97 AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einschleusung
Querverweise
Auf § 97 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)