Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. 2Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
pflichten § 98Bußgeldvorschriften
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Rechtsprechung zu § 97 AufenthG
91 Entscheidungen zu § 97 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2026 - 12a L 1421/26
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft StatusVO AsylVfVO Besonders schwere Straftat ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2024 - 14 A 2847/19
Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der ...
- BGH, 24.06.2025 - 3 StR 173/25
Einschleusen mit Todesfolge (Vollendung des Grunddelikts); Beihilfe (Grundsatz ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern ...
- BGH, 19.12.2024 - 5 StR 490/24
Erfolgsqualifiziertes Delikt (Einschleusen mit Todesfolge; schwere Folge; ...
- BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge ...
- BGH, 23.02.2021 - 1 StR 497/20
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum Hilfeleisten)
- BGH, 17.02.2026 - 1 StR 602/25
Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern; Anordnung der Einziehung ...
- BGH, 22.07.2015 - 2 StR 389/13
Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (limitierte Akzessorietät zu Taten nach ...
§ 97 AufenthG in Nachschlagewerken
- § 97 AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einschleusung
Querverweise
Auf § 97 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)