Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b)   
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Textdarstellung

  

§ 74a
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

Rechtsprechung zu § 74a StGB

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Querverweise

Auf § 74a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Einziehung
            § 74e (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
            § 74f (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
            § 75 (Wirkung der Einziehung)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gemeinsame Vorschriften
            § 92b (Einziehung)
        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
          § 101a (Einziehung)
        Straftaten gegen die Landesverteidigung
          § 109k (Einziehung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 176e (Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern)
          § 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte)
          § 184k (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen)
          § 184l (Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild)
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
          § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche)
        Betrug und Untreue
          § 264 (Subventionsbetrug)
        Strafbarer Eigennutz
          § 286 (Einziehung)
          § 295 (Einziehung)
          § 297 (Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 315f (Einziehung)
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330c (Einziehung)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 110 (Einziehung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 425 (Absehen von der Verfahrensbeteiligung)
    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafvorschriften
          § 375 (Nebenfolgen)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 96 (Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet)
        § 97 (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen)
    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 22a (Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen)
        § 22b (Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern)
Was ist das?

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